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Präambel


Der Medienklub Leipzig, gegründet am 19. Dezember 1994, versteht sich als Stätte der Begegnung aller in Leipzig tätigen Journalisten aus den Bereichen Marketing, Presse und Rundfunk, der Pressesprecher von Wirtschaftsunternehmen und Kulturinstitutionen, der freiberuflich tätigen Publizisten, der Studenten und Dozenten der Kommunikations- und Medienwissenschaft, der Mitarbeiter von Werbeagenturen sowie aller der Public Relations verbundenen Personen und Kreise.

 

 

§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen Medienklub Leipzig e.V.

Er ist im Vereinsregister eingetragen. Der Sitz des Vereines ist Leipzig. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 - Zweck, Gemeinnützigkeit
Der Medienklub Leipzig wird zum Treffpunkt der Medieninteressenten im Sinne der Präambel. Er widmet sich überparteilichen Zielen, die im Sinne des Humanismus liegen, fördert die internationale Gesinnung, die dem Zusammenwachsen der Völker in einem geeinten Europa dienen und ist offen für alle demokratischen Kräfte, die sich diesem Ziel verbunden fühlen. Toleranz im Sinne der freiheitlich-demokratischen Grundordnung auf allen Gebieten des Lebens und Achtung jeder Persönlichkeit ist dabei selbstverständlich. Der Medienklub widmet sich der Betreuung in- und ausländischer Journalisten und Gruppen. Der Klub entwickelt eine tiefgründige Affinität zu den Künsten, fördert und entwickelt begabte junge Menschen aller Genres, indem er Veranstaltungen, Diskussionen, Ausstellungen organisiert und ihnen ein Podium bietet. Dabei wird Wert gelegt auf die lokale Bezogenheit und, ganz im Sinne des Vereinten Europa, auf ihre internationale Bedeutung und Ausstrahlung. Das Klubleben ist vorrangig durch Fortbildungsveranstaltungen, interessante Vorträge über Probleme der Medienlandschaft sowie durch Kulturveranstaltungen zu gestalten. Der Klub dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zielen. Er ist selbstlos tätig im Sinne eines höheren Idealismus. Eigenwirtschaftliche Interessen stehen nicht auf der Tagesordnung. Die Mittel des Klubs werden ausschließlich für die in der Präambel und in der Satzung formulierten Ziele verwendet. Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeübt. Die finanziellen Mittel werden vom Vorstand verwaltet und unterliegen der Rechenschaftslegung vor der Mitgliederversammlung.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, sofern diese bereit sind, sich für die Ziele des Vereins einzusetzen, die Bestimmungen der Satzung anerkennen, insbesondere die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages und darüber hinaus beruflich oder in anderer Weise den Medien, einschließlich wissenschaftlicher Forschung und Lehre verbunden sind. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Der Vorstand ist berechtigt, Ehrenmitglieder zu ernennen.

 

 

§ 4 Austritt, Ausschluss
Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes, jeweils mit Wirkung zum Ende eines Kalenderjahres, aus dem Verein austreten. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder auszuschließen, wenn sie schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Vereins verletzen. Inaktivität eines Mitgliedes berechtigt ebenfalls zum Ausschluss.

 

 

§ 5 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich oder einmal in der Wahlperiode statt. Die Mitgliederversammlung ist mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden beschlussfähig. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Stimmübertragungen sind schriftlich an den Vorstand möglich. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.

 

 

§ 6 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt 4 Wochen.

 

 

 

§ 7 Ablauf von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Abstimmungen sind auf Beschluss im Block möglich und erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben.

 

 

§ 8 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Schriftführer zu unterschreiben.

 

 

§ 9 Vorstand
Der Vorstand des Medienklubs Leipzig e.V. besteht aus mindestens drei Vorstandsmitgliedern. Bei Beschlüssen des Vorstandes entscheidet im Falle von Stimmengleichheit das Votum des Vorsitzenden. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung jeweils für drei Jahre gewählt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Beschlüsse über Finanzen müssen mit Dreiviertelmehrheit aller Vorstandsmitglieder gefasst werden.

 

 

§ 10 Vertretung
Die rechtsgeschäftliche Vertretung des Vereins obliegt dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter gemeinsam, oder einem von ihnen jeweils zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied.

 

 

§ 11 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Der Beitrag ist als Jahresbeitrag bis Ende Februar des jeweiligen Kalenderjahres zu zahlen. In Ausnahmefällen kann eine andere Zahlungsweise mit dem Vorstand vereinbart werden.

 

 

§ 12 Auflösung
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Das Vereinsvermögen wird gemeinnützig anerkannten, karitativen Einrichtungen zur Verfügung gestellt.

 

 

Leipzig, 01. November 2010

Satzung mit Stand 2010
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Satzung 2010.pdf
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